Allgemeine Geschäftsbedingungen

trockeneissauber.de

§ 1 Geltung der Bedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa. Roman Cutuk, nachfolgend Auftragnehmer genannt, erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigung des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

§ 2 Vertragsabschluss

(1) In Prospekten, Anzeigen genanten oder auch mündlich abgegebenen Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

(2) Der Auftraggeber ist vier Wochen an seinen Auftrag gebunden, Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung vom Auftragnehmer, dies gilt auch für den Verzicht oder Rücktritt eines Auftrages.

§ 3 Preise, Preisänderungen

(1) Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer nicht mit ein.

(2) Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als 3 Monate liegen, gelten die zurzeit der Fertigstellung gültigen Preise vom Auftragnehmer, übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 15%, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 4 Auftragsdauer/Lieferung
(1) Fertigstellungstermine oder-/ fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

(2) Im Falle, Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrungen und unverschuldeter erheblicher Störungen, die dem Auftragnehmer nicht ermöglichen seine Leistung fristgerecht zu erbringen, erlauben es dem Auftraggeber nicht, Schadenersatz geltend zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten.

§ 5 Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln/Werkverträge

(1) Die Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln der Werkleistung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit die nachfolgenden Bestimmungen davon nicht abweichen.

(2) Der Auftragnehmer führt eine Reinigung des Auftragsgegenstandes mit dem Trockeneisreinigungssystem durch. Bei diesem Reinigungsverfahren werden Verschmutzungen/ Verunreinigungen zum einen durch „Thermoschock“(kurzzeitig -79°C) und zum anderen mit Druckluft (bis 16 bar) von dem Auftragsgegenstand entfernt.

(3) Dies vorausgeschickt kann der Auftragnehmer keine Gewährleistung für die Standfestigkeit des Auftragsgegenstandes übernehmen, die nicht durch eine In-Augen-Scheinnahme erkennbar sind., insbesondere geltend bei der Fahrzeug-/Motoren-/Maschinen-/Schaltschrank-/ Flugzeugreinigung, sowie für jegliche Art von Kühlnetzen wie z.B. Wasser-/Kühl-/Öl-/Klima-/Heizungskühlern.

(4) Das Reinigungsverfahren verursacht einen Lärmpegel von bis ca. 110 dB. Bei Reinigungsaufträgen vor Ort, hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, das eine Belästigung anderer ausgeschlossen ist, bzw. auf eigene Kosten und Risiko entsprechende Vorkehrungen getroffen werden u.a. die Nachbarschaft einverstanden ist. Die Einholung entsprechender behördlicher Genehmigungen obliegt dem Auftraggeber.

(5) Sollte Aufgrund nicht getroffener Vorkehrungen durch den Auftraggeber, eine Durchführung des Werkauftrages nicht möglich sein oder vor Abschluss der Arbeiten beendet werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, für die dem Auftraggeber entstandenen Kosten(Trockeneis, Anfahrtskosten, Zeitaufwand) aufzukommen. Auch bei nachträglicher Änderung des Werkvertrages durch den Auftraggeber behält sich der Auftragnehmer eine Rechnungsstellung der nicht genutzten Verbrauchsmaterialien vor.

(6) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach dem Vertrag entsprechend, zur Durchführung der Arbeiten, garantiert aber keinen Erfolg.

§ 6 Berechnung des Auftrages/Zahlung

(1) Das Auftragsentgelt wird anhand der dem Auftrag zugrunde gelegten Preisvereinbarung und unter Angaben etwaiger Sonderleistungen berechnet.

(2) Die Auftragszeit beginnt wenn der Auftragnehmer beim Auftraggeber
vor Ort ist, diese umfasst u.a. das Auf-/abrüsten, das Abkleben, etc., sowie die Inbetriebnahme der Maschine, bzw. nach Ende der Reinigung, die Maschinen, Zubehör, etc., so verstaut sind, das eine sofortige Abfahrt möglich ist.

(3) Die Arbeitszeit wird nach Zeitstunde abgerechnet, die erste Arbeitsstunde wird voll berechnet, danach jede weitere halbe Stunde.

(4) Diese Regelung betrifft nur bei Arbeiten nach Zeit, die An-/Abfahrtkosten werden gesondert abgerechnet, sind für Maschinen-/Arbeitszeit zu verwenden.

(5) Rechnungen vom Auftragnehmer sind sofort bar ohne Skonto zu begleichen.

(6) Andere Zahlungsformen als sofortige Barzahlung, bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Soweit eine solche Vereinbarung besteht, sind Rechnungen vom Auftraggeber sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu begleichen, jedoch spätestens 7 Tage nach Erhalt.

(7) Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkte über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.

§ 7 Abnahme, Fälligkeit

(1) Der Auftraggeber ist zur Abnahme der ordnungsgemäß erbrachten Werkleistung verpflichtet.

(2) Die Abnahme erfolgt durch rügelose Entgegennahme der Werkleistung. Die Werkleistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Werkleistung binnen 2 Tage nach Erbringen als nicht vertragsgemäß rügt. Die Rüge muss schriftlich erfolgen.

§ 8 Sachmangelhaftung / Allgemeine Haftung / Gewährleistung /

Sonstige Schadenersatzansprüche
(1) Der Auftraggeber hat den Auftragsgegenstand unverzüglich auf Sachmangel, ordentliche Leistung/Reinigung zu untersuchen. Geschieht dies nicht, gilt dieser als vertragsgemäß geliefert bzw. der Auftrag ist ordnungsgemäß ohne Mangel erledigt.

(2) Soweit ein Mangel des Auftragsgegenstandes vorliegt, leisten wir bei einem Unternehmen für Mängel zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die dazu erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-Wege, Arbeits- und Materialkosten, aber nur soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Auftragsgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber-unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(4) Das Rücktrittsrecht steht dem Auftraggeber dann nicht zu, wenn nur eine geringfügige Vertragsverletzung vorliegt oder der Auftragnehmer die in dem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(5) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit ein nur unerheblicher Mangel der Werkleistung vorliegt.

(6) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangel sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht beim arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichterfüllung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob vorsätzlichen Pflichtverletzung seitens des Auftragnehmers.

(7) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als im Abschnitt 8 geregelten Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.

(8) Rechte des Auftraggebers wegen eines Mangels verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Werkes.

(9) Der Auftragnehmer haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes. Für Bearbeitungsschäden haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in Höhe des Zeitwertes. Bei Mängeln verjähren die Rechte des Auftraggebers nach einem Jahr nach der Abnahme.

(10) Alle Ansprüche sind in Schriftform anzuzeigen.

§ 9 Anzuwendendes Recht
Auf diesen Vertrag ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden

§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz der Auftragnehmers zuständig ist. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.

§ 11 Salvatorische Klausel
Sollte eine inviduelle Bestimmung des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sei oder der Vertrag eine Lücke aufweist oder sich neue gesetzliche Bestimmungen ergeben, die dem Auftragnehmer noch nicht bekannt sind, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervor unberührt.

München, Juli 2011
Roman Cutuk (Auftragnehmer)
www.trockeneissauber.de

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